Rechtliche
Grundlagen

Das Transplantationsgesetz (TPG)

Das Transplantationsgesetz (TPG) ist seit 01.Dezember 1997 in Kraft.
Es regelt die Spende,-Entnahme,-Vermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tod oder zu Lebzeiten gespendet werden. Das TPG sieht verschiedene Kontrollmechanismen vor, um Missbrauch zu verhindern und schafft Rechtssicherheit für Spender, Empfänger und alle, welche in irgendeiner Weise am Organspendeprozess beteiligt sind.

Am 01. November 2012 wurde die Regelung der Entscheidungslösung in das TPG mit aufgenommen. Durch die Änderung sollen alle Bundesbürger/-innen ihre eigene Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende auf Grundlage fundierter Informationen prüfen und schriftlich festhalten. Das TPG sieht eine breite,- neutrale und ergebnisoffene Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor. Verantwortlich für die Aufklärung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und die Krankenkassen.

Am 1. April 2019 ist das "Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO)" in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesnovelle haben die Transplantationsbeauftragten mehr Rechte und mehr Zeit für ihre Aufgabe erhalten; denn die Höhe der Freistellung bemisst sich nun konkret an der Anzahl der Intensivbetten des Krankenhauses. Erstmals werden die Krankenhäuser für ihren Aufwand kostendeckend entschädigt. Neu geregelt ist auch die Dokumentation aller an primärer oder sekundärer Hirnschädigung verstorbener Patienten, wovon man sich neue Erkenntnisse verspricht über realisierte und nicht realisierte potenzielle Organspenden.

Das Transplantationsgesetz finden Sie hier.

Die Ausführungsgesetze der Länder

Das Transplantationsgesetz (TPG) verpflichtet die Bundesländer Regelungen auf Landesebene zu erlassen. Gemäß der Novellierung des TPG im Jahr 2012 müssen alle Krankenhäuser, in denen eine Organspende möglich ist Transplantationsbeauftragte benennen.

Transplantationsbeauftragte müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich qualifiziert sein und sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nach den Vorgaben des Transplantationsgesetzes freizustellen. Alle näheren Aufgaben, die Qualifikation und die Rahmenbedingungen zur Ausübung der Tätigkeiten des Transplantationsbeauftragten müssen durch das Landesrecht bestimmt und in den Landesausführungsgesetzen festgelegt werden.

Die Umsetzung des TPG erfolgt in Baden-Württemberg über § 30b des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG).

Link zum § 30 b LKHG

Der irreversible Hirnfunktionsausfall (Hirntod)

Die Spende von Organen nach dem Tod ist durch das Transplantationsgesetz (TPG) genau geregelt. Damit bei einem Verstorbenen Organe entnommen werden dürfen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Verstorbene oder stellvertretend seine Angehörigen müssen in die Organentnahme eingewilligt haben.
  • Der Tod muss nach der Richtlinie der Bundesärztekammer eindeutig festgestellt worden sein.

Die Bundesärztekammer hat in einer Richtlinie die Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns,- des Kleinhirns und des Hirnstamms geregelt.
Die Richtlinie gemäß § 16 TPG wurde vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und ist am 06.07.2015 in Kraft getreten.

Die ausführliche Beschreibung der Diagnose des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls und die vierte Fortschreibung der Richtlinie finden Sie hier.